Erbschaften

Rund um Erbschaften: Erbnachweise (Erbschein oder ENZ), eine Erbschaft ausschlagen, eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen usw.

Eine Erbschaft annehmen

Nach deutschem Recht muss eine Erbschaft nicht angenommen werden – sie fällt dem Erben ohne seine Mitwirkung und unabhängig von seiner Kenntnis zu. Erbe wird man kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. Gesetzlich beerben zum Beispiel die Kinder ihre Eltern. Gewillkürter Erbe ist, wer vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag dazu berufen wurde.

Wem eine Erbschaft durch gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge angefallen ist aber gar kein Erbe sein will, muss daher unverzüglich aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.

Eine Erbschaft ausschlagen

In Deutschland müssen Sie die Erbschaft fristgebunden und formwirksam gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen; eine einfache schriftliche Erklärung oder E‑Mail genügt nicht.

Zuständiges Nachlassgericht

Zuständig sind die Amtsgerichte (Abteilung Nachlassgericht) an ihrem Wohnort und am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Fristen und Formen der Ausschlagung

Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge). Befindet sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland oder hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.

Bei gewillkürter Erbfolge beginnt die Frist frühestens mit der gerichtlichen Eröffnung der “Verfügung von Todes wegen”, also des Testaments oder des Erbvertrages. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich – aber schlagen Sie trotzdem aus, denn es gibt (wenige) Ausnahmen.

Die Ausschlagung kann entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle direkt gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden oder durch eine Erklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus!

Sie können also persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und die Erklärung dort aufnehmen lassen. Weitergehende Informationen finden Sie auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.

Alternativ gehen Sie zu einer Notarin oder einem Notar, lassen Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung beglaubigen und sorgen selbst dafür, dass diese Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.

Eine Erbschaft nachweisen

Dass und wie Sie Erbe geworden sind, müssen Sie nachweisen können.

Die gesetzliche Erbfolge weisen Sie durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nach. In Deutschland ist ein Erbschein grundsätzlich unerlässlich, um nach dem Tod Zugriff auf das Vermögen des Erblassers zu haben, etwa bei Banken oder dem Grundbuchamt. Das Europäische Nachlasszeugnis ist unerlässlich, wenn Sie die Erbfolge im europäischen Ausland nachweisen wollen – und wenn Sie ein Europäische Nachlasszeugnis haben, brauchen Sie keinen Erbschein (mehr).

Wie Sie direkt beim Amtsgericht schriftlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlassgericht beantragen können, lesen Sie hier. Es gibt jedoch für den Antrag notwendige Angaben, deren Richtigkeit Sie nicht durch Urkunde nachweisen können. Dass Sie ein Kind des Erblassers sind, könnten Sie zum Beispiel durch Abstammungsurkunde nachweisen, nicht aber, dass Sie das einzige Kind sind – das können Sie nur behaupten. Für solche Fälle verlangt das Gesetz daher, dass Sie die Richtigkeit Ihrer Angabe (“ich bin das einzige Kind”) an Eides statt versichern. Diese Versicherung an Eides statt müssen Sie entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgeben.

Für den Nachweis der gewillkürten Erbfolge reicht es in der Regel aus, dass Sie eine beglaubigte Ablichtung der Verfügung von Todes wegen und des nachlassgerichtlichen Protokolls über dessen Eröffnung vorlegen.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind…

Erbauseinandersetzung

Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Im besten Fall einigen sich alle Erben darüber, wie der Nachlass untereinander verteilt wird. Dies geschieht in der Regel durch Vertrag im Wege einer Erbauseinandersetzung.

Notare sind die richtigen Ansprechpartner für die vertragliche Gestaltung einer solchen Erbauseinandersetzung. Manchmal muss die Erbauseinandersetzung ohnehin beurkundet werden; die wichtigsten Fälle sind Immobilien oder Anteile an einer GmbH im Nachlass.

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