Die Kosten der Notare sind gemeinsam mit Gerichtskosten bundesweit einheitlich und grundsätzlich abschließend im GNotKG geregelt, dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Diese Zusammenfassung von Gerichts- und Notarkosten in einem Gesetz ist kein Zufall sondern verdeutlicht, dass die Notare wie auch die Gerichte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ein öffentliches Amt ausüben; wir sprechen in diesem Zusammenhang auch von “notariellen Amtstätigkeiten”. Das GNotKG verpflichtet und begrenzt den Notar also: soweit angeordnet, müssen Notare Notarkosten erheben und einfordern – und wenn es nicht angeordnet ist, dürfen sie es nicht. Notaren – so wie selbstverständlich auch Gerichten – ist es verboten, mit den Beteiligten Vereinbarungen über die Gebühren zu treffen.
Die Notarkosten berechnen sich also nach dem GNotKG.
Notarkosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen.
Die Höhe der Auslagen entspricht den tatsächlich beim Notar angefallen Kosten.
Die Höhe der Gebühren richtet sich mit wenigen Ausnahmen immer nach dem Geschäftswert des jeweiligen Gegenstands. Daher hat z.B. die Höhe des Grundstückskaufpreises oder einer Grundschuld direkte Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren: sie fallen oder steigen mit dem Wert. Es kommt nicht darauf an, wie arbeitsaufwendig oder komplex, wie kurz- oder langwierig oder wie haftungsträchtig das Verfahren tatsächlich ist. Das scheint auf den ersten Blick unausgewogen: sollte ein Notar etwa nicht seinem Aufwand entsprechend bezahlt werden? Nein, besser nicht. Notare erbringen keine Dienstleistungen sondern hoheitliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege; sie zählen im weiteren Sinne zur öffentlichen Daseinsvorsorge. Im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben müssen Notare tätig werden. Das klingt hochtrabend. Aber es liegt im öffentlichen Interesse, dass weder Richter noch Notare Verfahren ablehnen können, weil sie zu viel Arbeit oder eine Haftung fürchten. Konkret bedeutet das: auch Bürger mit kleinem Vermögen kommen in den uneingeschränkten Genuss notarieller Dienstleistungen – und ja: mit im Einzelfall hohen Gebühren für diejenigen, die mehr haben, wird genau das finanziert.
Wie hoch die Notargebühren sein werden, kann also dem GNotKG entnommen werden, sobald geklärt ist, was Gegenstand der notariellen Amtstätigkeit und wie hoch der jeweilige Geschäftswert ist. Gerne informieren wir dann auch über die voraussichtlichen Kosten (also etwa “Ich will ein Testament errichten und habe ein Vermögen von ca. 50.000 €. Was kostet mich die Beurkundung?)”.