Ja! Dies ist der Grundsatz der freien Notarwahl.
Sie wählen den Notar – und nicht der Notar Sie. Jeder Notar ihrer Wahl kann von Ihnen mit einer Amtshandlung beauftragt werden, sofern die Tätigkeit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Notars fällt.
Andererseits: Sie kommen zum Notar – und nicht der Notar zu Ihnen. Der Notar übt seine Amtshandlungen nur innerhalb seines Amtsbereichs und grundsätzlich nur an seiner Geschäftsstelle aus. Ein Notar in Mannheim könnte also zum Beispiel einen Kaufvertrag über eine Immobilie in Konstanz beurkunden – in Konstanz beurkunden dürfte er aber nicht. Außerhalb seiner Geschäftsstelle darf er nur tätig werden, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ein sachlicher Grund wäre beispielsweise, dass es jemanden aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht möglich ist, den Notar aufzusuchen.